Domain- und Markenrecht


Welche Funktion hat die ICANN?

Die International Corporation for Assigned Numbers and Names (ICANN) ist für die Vergabe von Namen und Adressen in World Wide Web  zuständig. Zu ihren Aufgaben gehört die s.g. IANA-Funktion, die die Verwaltung des Domain Name Systems (DNS) und die Zuteilung von IP-Adressen umfasst. Der Betrieb der Root-Nameserver sowie die Verwaltung der DNSSEC-Schlüssel für die Root-Zone zählt ebenfalls zum Aufgabenbereich der ICANN.

 

Welche Funktion hat die WIPO?

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) ist unter anderem für die Bearbeitung und Verwaltung Internationaler Markenregistrierungen und Patentanmeldungen zuständig. Für die TLDs .com, .net und .info gibt es internationale Schlichtungsverfahren, die bei der WIPO in Genf durchgeführt werden. Das Verfahren wird schriftlich geführt und kann innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden.

 

Domainrecht trifft auf Markenrecht

Die meisten Streitigkeiten über Domains entstehen durch die Verletzung von Markenrechten. Entspricht oder ähnelt der Domainname einer Marke, wird das Recht des Markeninhabers verletzt und er kann Unterlassungsansprüche gegenüber dem "unberechtigten" Inhaber der Domain stellen und die Übertragung der Domain verlangen. Dies kann er jedoch nur, wenn die Domain für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die durch die Marke geschützt sind. Weitere Ansprüche hängen vom Vorsatz und der Fahrlässigkeit des unberechtigten Domaininhabers ab.

 

Habe ich als Inhaber der Domain abc.de automatisch ein Anrecht auf abc.com, abc.info und abc.eu?

Grundsätzlich gilt, dass eine Top-Level-Domain kein unterscheidungskräftiges Merkmal ist. Domaininhaber einer Top-Level-Domain haben also nicht zwingend ein Anrecht auf denselben Domainnamen unter einer anderen TLD. Um ein Anrecht zu haben, muss man Inhaber einer Marke oder eines besonderen Namensrechts sein.

 

Was wird durch das Markenrecht geregelt und was fällt unter den Begriff Marke?

Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.  Das Recht der Marken ist im Markengesetz (MarkenG) definiert. In §3 Abs. 1 des MarkenG wird der Begriff „Marke“ folgendermaßen konkretisiert:

 „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

    – (§ 3 Abs. 1 MarkenG)

 

Die drei Arten des Markenschutzes

Aus rechtlicher Sicht wird zwischen folgenden drei Arten des Markenschutzes unterschieden:

  • durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register
  • durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat
  • durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Verletzung der Marken- oder Namensrechte durch eine .de-Domain

Freigabe durch Dispute-Eintrag

Wenn Sie denken dass Ihre Namens- oder Markenrechte durch eine .de-Domain verletzt werden, können Sie bei der DENIC eG einen Antrag auf einen Dispute-Eintrag stellen. Das Ziel eines Dispute-Eintrages besteht darin, den aktuellen Domaininhaber daran zu hindern die Domain an eine andere Person zu übertragen (außer dem Antragsteller), bevor dieser sich seiner Verantwortung entziehen kann und durch ein Gerichtsurteil dazu verurteilt wird, die Domain freizugeben.

Voraussetzungen für einen Dispute-Eintrag:

Der Anspruchsteller muss gegenüber der DENIC nachweisen können, dass ihm ein Recht an der Domain zusteht. Dies kann z.B. durch Vorlage einer Markenurkunde oder eines Auszuges aus dem Handelsregister erfolgen. In der Regel genügt die Begründung, dass die Registrierung oder Benutzung des entsprechenden Domainnamens eine Verletzung des Schutzrechtes darstellt.

Folgen eines Dispute-Eintrags:

Ein Dispute-Eintrag führt dazu, dass eine Domain, die mit einem solchen Eintrag belegt wurde weiterhin vom Domaininhaber genutzt werden kann, dieser den Domainnamen allerdings nicht an Dritte übertragen kann. D.h.: Der Domaininhaber kann sich einer Auseinandersetzung nicht entziehen.

Gültigkeitsdauer eines Dispute-Eintrags:

Die Gültigkeitsdauer eines Dispute-Eintrages ist auf ein Jahr befristet und wird anschließend ohne Vorankündigung automatisch aufgehoben. Merken Sie sich daher unbedingt den Zeitpunkt des Dispute-Eintrags, um den Ablauf der einjährigen Frist nicht zu verpassen. Der Antragsteller des Dispute-Eintrages kann eine Verlängerung beantragen, sofern er nachweisen kann, dass der Rechtsstreit um die Domain noch nicht abgeschlossen ist.

Löschung eines Dispute-Eintrages:

Ein Dispute-Eintrag wird gelöscht, sobald der Streit mit dem Domaininhaber beigelegt wurde. Eine Löschung der Domain führt dazu, dass der Antragsteller des Dispute-Eintrages automatisch zum Inhaber der Domain wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass im Formular eines Dispute-Eintrages die Person angegeben wird, die zum administrativen Ansprechpartner (Admin-c) wird.

Was geschieht, wenn ich keinen Dispute-Eintrag beantrage,  sondern direkt gegen den Inhaber der Domain klage?

Der Domain-Inhaber könnte die Domain an andere übertragen und somit wäre Ihre Klage gegenstandslos.

Verletzung der Marken- oder Namensrechte durch eine .ch-Domain

Streitbeilegungsdienst

Wenn Sie denken dass Ihre Namens- oder Markenrechte durch eine .ch-Domain verletzt werden, können Sie ein Streitbeilegungsverfahren durch ein Gesuch bei einer Streitbeilegungsstelle einleiten. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte, Schlichtungsversuch und Expertenentscheid. Weitere Informationen zum Streitbeilegungsdienst finden Sie auf SWITCH.CH.

Ablauf eines Streitbeilegungsverfahrens:

Der Anspruchsteller leitet ein Gesuch in schriftlicher Form bei der Streitbeilegungsstelle ein.

In dem Gesuch müssen Angaben zur betreffenden Domain, Kontaktdaten des Antragsstellers, Kontaktdaten des Antraggegners, eine Begründung der Verletzung des Marken- oder Kennzeichenrechtes enthalten sein. Zusätzlich sollte der Antragsteller in dem Gesuch einen Experten bestellen, für den Fall das die Schlichtung zu keiner Einigung führt. Nach Eingang des Gesuchs benachrichtigt die Streitbeteiligungsstelle den Registerbetreiber. Der Registerbetreiber blockiert daraufhin die betreffende Domain für den gesamten Zeitraum des Streitbeilegungsverfahrens.

Im Anschluss wird ein Schlichter bestellt, der in einer einstündigen Telefonkonferenz versucht zwischen den beiden Parteien zu schlichten. Konnte in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt werden, wird das Verfahren fortgesetzt und ein Experte bestellt (nur wenn dieser im Gesuch bestellt wurde). Der Experte entscheidet anschließen aufgrund der eingereichten Beweise und nach Anhörung beider Parteien über den Antrag. Je nach Entscheid wird die Löschung oder Übertragung der Domain angeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Domain blockiert.

 

Verletzung der Marken- oder Namensrechte durch eine .com-Domain

Domainnamen-Streitrichtlinie UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution)

Wenn Sie denken dass Ihre Namens- oder Markenrechte durch eine .com-Domain verletzt werden, können Sie sich bei der ICANN eine Domainnamen-Streitrichtlinie (Uniform Domain Name Dispute Resolution) anschauen, in der beschrieben wird,  wie bei Streitigkeiten vorgegangen werden muss.

Maßgeblich ist nur die offizielle englische Originalfassung.

Englische Originalfassung der UDRP

www.icann.org/en/help/dndr/udrp/policy

Deutsche Übersetzung der UDRP (inoffiziell):

http://www.icannchannel.de/docs/udrp-de.htm

 

Verletzung der Marken- oder Namensrechte durch eine .at-Domain

Wartestatus

Wenn Sie denken dass Ihre Namens- oder Markenrechte durch eine .at-Domain verletzt werden, können Sie bei nic.at einen Wartestatus beantragen. Das Ziel eines Wartestatus besteht darin, den aktuellen Domaininhaber daran zu hindern die Domain an eine andere Person zu übertragen (außer dem Antragsteller), bevor dieser sich seiner Verantwortung entziehen kann und es zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung kommt.

Voraussetzungen für einen Wartestatus:

Der Anspruchsteller muss seine rechtlichen Ansprüche nachweisen können. Dies kann z.B. durch Vorlage eines Firmenbuches oder einem Markenregisterauszug erfolgen.

Wie stelle ich einen Wartestatus-Antrag?

Wenden Sie sich per Brief oder Fax an die Rechtsabteilung der nic.at und teilen Sie mit, um welche Domain es sich handelt und welche Rechte Sie daran haben. Fügen Sie alle erforderlichen Dokumente (Firmenbuch und Markenregisterauszug) bei.

Gültigkeitsdauer eines Wartestatus:

Es gibt zwei verschieden Gültigkeitsdauern. Wartestatus 1 ist auf einen Monat befristet und kann vor Ablauf um einen Monat verlängert werden. Wartestatus 2 gilt für die gesamte Dauer eines Rechtsstreits.

Neuvergabe der Domain:

Anders als bei einem Dispute-Eintrag wird der Anspruchsteller nicht automatisch nach der Löschung der Domain zum Domaininhaber. Hier gilt: "First come, first served"

Was geschieht, wenn ich keinen Wartestatus beantrage,  sondern direkt gegen den Inhaber der Domain klage?

Der Domain-Inhaber könnte die Domain an andere übertragen und somit wäre Ihre Klage gegenstandslos.